Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Baden hat am 20. September 1968 aufgrund des § 33 der NÖ Gemeindeordnung, LGBl.Nr. 369/65, nachstehende ortspolizeiliche Verordnung, zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinderates der Stadt Baden vom 11. Dezember 2007, zur Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen durch übermäßige Lärmentwicklung für das gesamte Gebiet der Stadtgemeinde Baden beschlossen:
(1) Es hat sich jeder so zu verhalten, daß andere durch Geräusche nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar gesundheitsgefährdet oder belästigt werden.
(2) Geräusche sollen, wenn sie in Räume eindringen, den Grundgeräuschpegel (das ist die geringste an einem Ort herrschende Lautstärke, die durch entfernte Geräusche verursacht wird und bei deren Empfinden Ruhe zu herrschen scheint), gemessen am Ort des Störungsempfanges, auch bei geöffnetem Fenster möglichst wenig übersteigen.
(3) Als Richtlinie für das Empfinden eines Geräusches als belästigend im Sinne des Abs. (1) wird eine Überschreitung des Grundgeräuschpegels um mehr als 10 Dezibel gewertet.
(1) Feststellungen über das Verhalten nach § 1 Abs. (1) obliegen der Stadtpolizei.
(2) Die Verursacher von Geräuschen sind verpflichtet, amtliche Geräuschmessungen zu dulden.
(1) Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
(2) Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
(1) Geräuschvolle Maschinen wie Benzinrasenmäher, Motorspritzpumpen, Mähdrescher und der gleichen dürfen während der Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr, während der Mittagszeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr, an Samstagen, sofern diese keine gesetzlichen Feiertage sind, ab 13.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht betrieben werden. Der Betrieb von Elektrorasenmähern ist während der Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr , während der Mittagszeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie an Sonnund gesetzlichen Feiertagen untersagt.
(2) Die Bestimmungen nach Abs. (1) gelten für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten nicht.
(1) In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22.30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
(2) In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22.30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
(1) Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, daß sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
(2) Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr und während der Mittagszeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr nicht gestattet.
(1) Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.
(2) Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich zwischen 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr, nicht gestattet.
(1) Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen sind an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 09.00 Uhr und nach 12.00 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr und während der Mittagszeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr verboten.
(2) Das Ausklopfen von Sachen ist an öffentlichen Straßen und Plätzen überhaupt nicht, in Höfen, Gärten, auf Dächern und Balkonen sowie aus geöffneten Fenstern und Türen nur an Werktagen von 08.00 Uhr bis 11.00 Uhr und von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr, ausgenommen Samstag nachmittag, gestattet.
(3) Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 09.00 Uhr und nach 12.00 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr und während der Mittagszeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.
Tiere sind so zu verwahren, daß niemand durch Geräusche belästigt wird.
(1) Der/Die BürgermeisterIn der Stadtgemeinde Baden kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, sofern sonst für die Betroffenen eine unzumutbare Härte entstehen würde und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(2) Keiner Ausnahmebewilligung bedürfen öffentliche Einrichtungen wie Strandbad, Eislaufplatz, Kinderspielplätze, Sportplätze sowie Schul- und Kindergärtenfreiplätze hinsichtlich der mit der üblichen Benützung typischerweise verbundenen Geräuschentwicklungen.
(3) Weiters bedürfen keiner Ausnahmebewilligung allgemein zugängliche Veranstaltungen, die im öffentlichen Interesse der Stadtgemeinde Baden liegen, von dieser gefördert werden und überwiegend von Badener Bürgerinnen und Bürgern besucht werden, wenn diese an Orten stattfinden, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden können.
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß Art. VII EGVG 1991 bestraft.
Diese Verordnung tritt am 10.10.1968 in Kraft.