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Hundeleinenverordnung der Stadtgemeinde Baden

Um eine Gefährung von Personen, insbesondere Kindern, aber auch das Hetzen von Wild zu vermeiden, hat der Gemeinderat der Stadt Baden in seiner Sitzung vom 19. Mai 1998 eine Änderung der ortspolizeilichen Verordnung über Pflicht der Besitzer oder Verwahrer von Hunden dahingehend beschlossen, daß im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden Hunde auf von jedermann begehbaren Flächen an der Leine (max. Länge 3 m) zu führen sind.
Ausgenommen davon sind lediglich Diensthunde der Exekutive sowie Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung, sofern das Freilaufen unbedingt erforderlich ist.

Um Beachtung wird höflichst ersucht.

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