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Schülerbeihilfe der Stadt

RICHTLINIEN der Stadtgemeinde Baden über die Gewährung von Schülerbeihilfen (Studienbeihilfen)

I. Die Stadtgemeinde Baden kann aus ordentlichen Budgetmitteln der Stadtgemeinde Baden Schülerbeihilfen gewähren an:
1. Schüler der 5. - 8. Schulstufe, die zum Zwecke des Schulbesuches in einem Schülerheim untergebracht sind.
2. Schüler der Oberstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule, Schüler einer berufsbildenden höheren Schule und Schüler der 9. Schulstufe, sofern sie eine Bildungsanstalt für Arbeitslehrer und Kindergärtnerinnen besuchen.
3. Studierende an einer Universität, Hochschule oder an einem Fachhochschul-Studiengang.

II. 1. Der Antragsteller muss
a) österreichischer Staatsbürger sein,
b) seinen Hauptwohnsitz mindestens seit 5 Jahren vor Antragstellung in Baden begründet haben,
c) einen guten Schulerfolg bzw. Studienerfolg nachweisen können.
Dieser ist gegeben, wenn bei Schülern der Notendurchschnitt im Jahresabschlusszeugnis und im Semesterzeugnis 2,8 nicht übersteigt, bzw. im Zeugnis keine Note 5 aufscheint, bzw. bei Studierenden, wenn ein entsprechender Nachweis über die Ablegung von Teilprüfungen beigebracht wird,
d) ein einwandfreies Verhalten an den Tag legen.
2. Soziale Bedürftigkeit:
Der Schüler muss bedürftig sein. Die Bedürftigkeit ist als gegeben anzusehen, wenn das Nettoeinkommen der Eltern oder sonstiger Unterhaltspflichtiger Euro 1.300,-- (ohne Kinderbeihilfe) monatlich nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für ein zweites und jedes weitere Kind um Euro 210,-- pro Monat.

III. Die Schülerbeihilfe (Studienbeihilfe) wird jeweils im Dezember eines jeden Jahres für das laufende Schul- bzw. Studienjahr ausbezahlt und beträgt höchstens Euro 300,-- für ein Schul- bzw. Studienjahr.

IV. Ansuchen um Gewährung der Schülerbeihilfe (Studienbeihilfe) sind bei der Stadtgemeinde Baden (Kammeramt) unter Anschluss einer beglaubigten Abschrift bzw. Fotokopie des letzten Jahresabschlusszeugnisses bis spätestens 30. November eines jeden Jahres einzubringen.

V. Schülerbeihilfen (Studienbeihilfen) im Sinne dieser Richtlinien werden dann nicht gewährt, wenn der Bewerber aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften Anspruch auf eine Schülerbeihilfe, ein Stipendium oder dergleichen hat.

VI. Auf die Gewährung von Schülerbeihilfen bzw.Studienbeihilfen besteht kein Rechtsanspruch.
Sie können nur in jenem Ausmaße gewährt werden, als im jeweiligen ordentlichen Voranschlag bei Voranschlagsstelle 1/239000-768000 Schülerbeihilfen für Schüler bis zur 9. Schulstufe bzw. bei Voranschlagsstelle 1/282000-768000 Studienbeihilfen für Studierende an Universitäten und Hochschulen veranschlagt sind.

VII. Die im Art. II, Ziffer 2 angeführte Einkommensgrenze und der Betrag, der für ein zweites oder weiteres Kind zum Einkommen hinzugerechnet wird, wird einer automatischen Veränderung unterworfen, die sich aus der durchschnittlichen jährlichen Erhöhung oder Verminderung des Verbraucherpreisindex 2000 oder eines an seine Stelle tretenden Index ergibt.

Die erste Veränderung der Wertgrenzen tritt ab sofort um jenen Prozentsatz ein, der sich aus der durchschnittlichen jährlichen Indexveränderung vom Jahre 2002 auf das Jahr 2003 ergab.
Die sich dadurch ergebenden Erhöhungs- oder Verminderungsbeträge sind auf volle Euro 10,-- auf oder abzurunden.


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