Richtlinien zur Gewährung einer Förderung für die Errichtung von Sonnenenergie-, Wärmepump- und Biomasseanlagen im Gebiet der Stadtgemeinde Baden:
I.Gegenstand der Förderung
1. Die Stadtgemeinde Baden fördert die Errichtung von Sonnenenergie-, Wärmepump- und Biomasseanlagen in Form eines einmaligen Direktzuschusses.
2. Gefördert werden Kollektoranlagen, Wärmepumpanlagen und Biomasseanlagen, die der Erzeugung von Warmwasser oder der Raumheizung dienen. Die Beheizung von Schwimmbädern wird nicht gefördert.
Weiters werden photovoltaische Anlagen zur Gewinnung von elektrischem Strom aus Solarzellen gefördert.
3. Die genannten Anlagen müssen nach dem 1.1.2003 errichtet worden sein.
II. Einbringung des Ansuchens um Förderung
Das Ansuchen um Förderung ist mittels des im Kammeramt erhältlichen Formblattes unter Vorlage von Kopien der saldierten Rechnungen und unter Anschluss einer baubehördlichen Bestätigung, dass bei der zu fördernden Anlage die baubehördlichen Vorschriften und die gegenständlichen Förderungsrichtlinien eingehalten werden, beim Kammeramt der Stadtgemeinde Baden einzubringen. Im Falle von Wärmepumpanlagen wird die baubehördliche Bestätigung durch die Zusicherung der Direktförderung durch das Land NÖ ersetzt.
III. Kontrolle durch die Stadtgemeinde Baden
Organen der Stadtgemeinde Baden steht das Recht zu, zu fördernde Anlagen an Ort und Stelle zu begutachten.
IV. Höhe des Förderungsbeitrages
1. Der Förderungsbeitrag beträgt 50 % der nachgewiesenen Kosten, maximal jedoch Euro 750,-- und wird nach Genehmigung durch den Bürgermeister im Wege des Kammeramtes ausbezahlt. Die Förderung wird je Anlage gewährt, sofern ein Förderungswerber verschiedenartige Anlagen errichtet.
2. Für Gemeinschaftsanlagen, das sind solche, die gemeinsam für die Nutzung mehrerer Liegenschaften oder Wohneinheiten errichtet werden, kann auch eine projektbezogene, erhöhte Sonderförderung beantragt werden. Über eine derartige Sonderförderung entscheidet der Stadtrat nach Maßgabe der vorhandenen Mittel. Ein grundsätzlicher Anspruch auf eine derartige Sonderförderung besteht jedoch für den Antragsteller nicht.
V. Förderungswerber
Um Förderung können die Errichter der unter Punkt I. genannten Anlagen ansuchen.
Ist der Errichter nicht Eigentümer des Objektes, an welchem die zu fördernde Anlage angebracht ist bzw. werden soll, so ist die schriftliche Zustimmung des/der Hauseigentümer(s) erforderlich.
VI. Verhältnis zu anderen Förderungen
Die Förderung wird auch gewährt, wenn bereits eine andere Förderung aus öffentlichen Mitteln erfolgte. Die Gesamtsumme der Förderungen aus öffentlichen Mitteln darf jedoch die nachgewiesenen Kosten nicht übersteigen.
VII. Rechtliche Natur der Förderung
Diese Förderung ist eine freiwillige Leistung der Stadtgemeinde Baden. Es besteht weder ein vertraglicher noch ein sonstiger verfolgbarer Rechtsanspruch auf die Gewährung einer solchen. Die Gesamtsumme der nach diesen Richtlinien gewährten und jährlich ausbezahlten Förderungen ist durch den bei der Voranschlagsstelle 1/522000 -77. ausgewiesenen Kredit beschränkt. Ist dieser verbraucht, so erfolgt die Auszahlung ungeteilt zu Lasten des Voranschlages des darauffolgenden Finanzjahres, wobei die Reihung nach dem Eingang der vollständig eingereichten Anträge erfolgt.
VIII. Schlussbestimmung
Diese Richtlinien treten am 1. Jänner 2003 in Kraft.