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Austausch von alten Bleileitungen wird gefördert!

Richtlinien für die Gewährung von Direktzuschüssen für den Austausch von Bleileitungen in Baden.

I. Förderungszweck
Die Stadtgemeinde Baden fördert den Austausch von Bleitrinkwasserrohren in Privathaushalten von Wohnhäusern im Stadtgebiet von Baden in Form eines einmaligen Direktzuschusses.

II. Förderungsbedingungen
Die Durchführung des Austausches der Bleitrinkwasserrohre hat durch ein hiezu befugtes Unternehmen zu erfolgen.

III. Förderungshöhe
Die Förderung beträgt im Einzelfalle bis zu 10 % der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch Euro 500,-- je Förderungswerber, wobei die Kosten für den Austausch der Bleizuleitungen je Stockwerk einmalig eingerechnet werden können. Die Kosten sind durch Rechnungen des befugten Unternehmens nachzuweisen.

IV. Förderungswerber

Um Förderung können grundsätzlich nur Hauseigentümer und Mieter, letztere jedoch nur mit Zustimmung des Eigentümers einreichen. Förderungswerber können nur natürliche Personen sein, die zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ordentlichen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) in Baden nachweisen. Der Hauptwohnsitz des Förderungswerbers in Baden muss für Dauer von mind. 10 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Förderung aufrecht sein. Sind Eigentümer und Benützer des Hauses oder der Wohnung nicht ident, so entfällt für den Eigentümer als Förderungswerber das Erfordernis des Hauptwohnsitzes in Baden und trifft dieses den Benützer, welches der Eigentümer nachzuweisen hat.

V. Antragstellung

Die Antragstellung hat mittels des bei der Stadtgemeinde Baden (Kammeramt) aufliegenden Formblattes zu erfolgen. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen: a) Eine Bestätigung des befugten Unternehmens, dass Bleitrinkwasserrohre im förderungsgegenständlichen Objekt von diesem Unternehmen ausgetauscht wurden.
b) Originalrechnungen (zur Prüfung durch die zuständige Fachabteilung).
c) Einen Nachweis der Bezahlung der eingereichten Rechnungen durch den Förderungswerber.
d) Im Falle eines Mieters, die Zustimmungserklärung des Eigentümers bzw. im Falle mehrerer Eigentümer die Zustimmungserklärung der Miteigentümer.
e) Nachweis des Hauptwohnsitzes in Baden.
VI. Rechtliche Natur der Förderung
Diese Förderung ist eine freiwillige Leistung der Stadtgemeinde Baden. Es besteht weder ein vertraglicher noch ein sonstiger verfolgbarer Rechtsanspruch auf die Gewährung einer solchen.

VII. Ausschließungsgründe

Eine Förderung wird nicht gewährt, wenn das Familiennettoeinkommen des Förderungswerbers monatlich Euro 1.730,-- überschreitet. Dieser Betrag erhöht sich für jedes im Haushalt lebende unversorgte Kind des Förderungswerbers um Euro 210,-- monatlich.
Die angeführte Einkommensgrenze und der Betrag, der für ein zweites oder weiteres Kind zum Einkommen hinzugerechnet wird, werden einer automatischen Anpassung unterworfen, die sich aus der durchschnittlichen jährlichen Erhöhung oder Verminderung des Verbraucherpreisindex 2000 oder eines an seine Stelle tretenden Index ergibt. Die erste Veränderung der Wertgrenzen tritt ab 1.1.2004 um jenen Prozentsatz ein, der sich aus der durchschnittlichen jährlichen Indexveränderung vom Jahre 2002 auf das Jahr 2003 ergibt. Die sich dadurch ergebenden Erhöhungs- oder Verminderungsbeträge sind auf volle Euro auf- oder abzurunden.

VIII. Zuständigkeit

Für die Durchführung dieser Aktion ist das Kammeramt zuständig, wobei erforderlichenfalls eine Fachabteilung (Bauamt, Wasserwerk) beizuziehen ist.

IX. Schlussbestimmungen
Die Richtlinien treten am 1. Jänner 2004 in Kraft und gelten für alle Ansuchen, die ab diesem Zeitpunkte bei der Stadtgemeinde Baden einlangen und den Austausch von Bleitrinkwasserrohren betreffen, der nach dem 31. Dezember 2003 begonnen wurde.


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