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Verordnung:

Betteln und Musizieren an öffentlichen Orten

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Baden hat in seiner Sitzung vom 19.09.2006 aufgrund des § 33 der NÖ Gemeindeordnung, LGBl. 1000-5, zur Abwehr, zur Beseitigung und zur Verhinderung von das öffentliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen durch das Betteln und Musizieren an öffentlichen Orten nachstehende ortspolizeiliche Verordnung beschlossen:

§ 1
Wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie insbesondere durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten und Beschimpfen, oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe - sei es mit oder ohne akustischer Begleitung - um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, oder wer einen unmündigen Minderjährigen zum Betteln veranlasst oder zum Betteln mitführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß Art. VII EGVG 1991 i.d.F. 106/2005 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 218,- zu bestrafen.

§ 2
Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 erworben worden sind, können gemäß §§ 17,18 Verwaltungsstrafgesetz 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2002 für verfallen erklärt werden.

§ 3
Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat gemäß § 1 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder gemäß § 8 NÖ Sammlungsgesetz 1974 in der Fassung des Gesetzes LGBL 4650-1 zu bestrafen ist.

§ 4
Vom Verbot sind ausgenommen Sammlungen für welche eine Bewilligung nach §§1,2 NÖ Sammlungsgesetz 1974 i.d.F. LGBL 4650-1 erteilt wurde, sowie für die Sammlungen nach § 3 NÖ Sammlungsgesetz 1974 i.d.F. LGBL 4650-1.

§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Stadtgemeinde Baden über die Regelung des öffentlichen Musizierens in der Fußgängerzone und auf dem Josefsplatz vom 15.12.1992 außer Kraft.


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Nähere Infos:

Stadtpolizei Baden