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Kundmachung

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 - GSchG
Erstellung der Jahreshauptliste 2009 und 2010 -
Öffentliche Einsicht in das Verzeichnis


Gemäß § 5 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 - GSchG, BGBI.256/1990, sind jedes zweite Jahr die Namen von fünf von tausend der in der Wählerevidenz (§ 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBI.Nr.601) enthaltenen Personen durch ein Zufallsverfahren zu ermitteln. Diese Ermittlung dient zur Bildung der Jahreshauptliste für Geschworene und Schöffen für das Jahr 2009 und 2010.

Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist gern. § 1 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 - GSchG, ein Ehrenamt; seine Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht. Zum Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind österreichische Staatsbürger zu berufen, die zu Beginn des ersten Jahres, in dem sie tätig sein sollen, das 25., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben.

Unter Anwendung eines automationsunterstützten Datenprogramms wird am Montag, dem 28. April 2008, um 16:15 Uhr, im Fachbereich Wahlen und Statistik, Rathaus, Zi.0.03, Parterre rechts, Hauptplatz 1, 2500 Baden, ein fortlaufend nummeriertes, alphabetisch geordnetes Verzeichnis der ausgelosten Personen für die Jahre 2009 und 2010 erstellt. Diese Amtshandlung ist öffentlich.

Das erstellte Verzeichnis liegt 8 Tage, von

Montag, 5. Mai 2008 bis Freitag, 9. Mai 2008 in der Zeit von 08:00 bis 13:00 Uhr und von Dienstag, 13. Mai 2008 bis Donnerstag, 15. Mai 2008 in der Zeit von 08:00 bis 13:00 Uhr sowie Dienstag, 13. Mai 2008, zusätzlich in der Zeit von 16:00 bis 19:00 Uhr.

zur öffentlichen Einsicht im Fachbereich Wahlen und Statistik, Rathaus, Zi. 0.03, Parterre rechts, Hauptplatz 1, 2500 Baden, auf.
Innerhalb der Auflegungsfrist kann jedermann wegen der Eintragung von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Amt eines Geschworenen und Schöffen (§§1 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990) nicht erfüllen, schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Die eingetragenen Personen können überdies in gleicher Weise einen Befreiungsantrag (§ 4 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990) stellen.

Über den Inhalt der §§ 1 bis 4 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 wird im Fachbereich Wahlen und Statistik, Rathaus, Zi.0.03, Hauptplatz 1, 2500 Baden gerne Auskunft gegeben.

(erstellt von: Abt.f.Presse und Öffentlichkeit)

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